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Entgeltumwandlung: Was bleibt am Ende wirklich übrig?

„100 Euro Vorsorge kosten Sie nur 50 Euro netto." Der Satz stimmt — und er ist trotzdem irreführend, weil er nur die halbe Rechnung zeigt. Die andere Hälfte kommt dreißig Jahre später. Hier steht die vollständige Rechnung.

Wie Entgeltumwandlung funktioniert

Sie verzichten auf einen Teil Ihres Bruttogehalts. Dieser Teil fließt direkt in einen Vorsorgevertrag, den Ihr Arbeitgeber für Sie abschließt. Weil das Geld das Brutto nie verlässt, zahlen Sie darauf zunächst weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben.

Die steuerlichen Rahmen dafür sind gesetzlich festgelegt:

  • Steuerfrei bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG)
  • Sozialabgabenfrei nur bis 4 % derselben Grenze

Zwischen 4 % und 8 % sparen Sie also Steuern, aber keine Sozialabgaben. In Euro bedeutet das für 2026:

Grenze 2026pro Jahrpro Monat
Steuerfrei (8 % der BBG)8.112 €676 €
Zusätzlich sozialabgabenfrei (4 %)4.056 €338 €
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung101.400 €8.450 €

Grundlage: Sozialversicherungsrechengrößen 2026 der Deutschen Rentenversicherung. Diese Werte ändern sich jährlich — jeden Januar prüfen.

Phase 1: Was Sie heute sparen

Wandeln Sie 100 Euro Brutto um, entgehen Ihnen netto deutlich weniger als 100 Euro — weil auf diese 100 Euro sonst Steuern und Ihr Sozialversicherungsanteil angefallen wären.

Wie groß die Ersparnis ausfällt, hängt vor allem an Ihrem Grenzsteuersatz. Grobe Größenordnung: Bei mittleren bis höheren Einkommen liegt der Nettoverzicht häufig bei etwa der Hälfte bis knapp zwei Dritteln des umgewandelten Betrags.

Wichtig: Diese Ersparnis ist kein Geschenk. Sie ist eine Verschiebung. Der Staat verzichtet heute, um später zu kassieren — und zwar auf den gesamten ausgezahlten Betrag, nicht nur auf Ihre Einzahlung.

Phase 2: Was später abgezogen wird

Hier wird es unangenehm, und hier hören viele Beratungsgespräche auf. Zwei Posten treffen die spätere Betriebsrente:

Volle Steuerpflicht

Die Auszahlung wird nachgelagert besteuert — vollständig, mit Ihrem dann gültigen persönlichen Steuersatz. Der ist im Ruhestand meist niedriger als im Berufsleben. Genau darauf beruht der eigentliche Vorteil des Modells.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Das ist der Punkt, der die meisten überrascht. Gesetzlich Versicherte zahlen auf Betriebsrenten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 229 SGB V) — und zwar den vollen Satz, nicht nur den Arbeitnehmeranteil.

Seit 2020 gibt es immerhin einen Freibetrag — 2026 liegt er bei 197,75 € im Monat. Bis zu dieser Grenze bleibt die monatliche Betriebsrente in der Krankenversicherung beitragsfrei, darüber fallen Beiträge an. Für die Pflegeversicherung gilt der Freibetrag nicht.

Wer in der Einzahlphase Sozialabgaben spart, zahlt sie in der Auszahlphase in anderer Form zurück. Wer das nicht einkalkuliert, rechnet sich die bAV systematisch schön.

Der stille Posten: Ihre gesetzliche Rente sinkt

Weil auf den umgewandelten Teil keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, erwerben Sie dafür auch keine Rentenpunkte. Ihre spätere gesetzliche Rente fällt entsprechend niedriger aus.

Der Effekt ist bei kleineren Umwandlungsbeträgen überschaubar, aber er existiert — und er gehört in jede ehrliche Rechnung. Wichtig: Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze entfällt dieser Nachteil, weil dort ohnehin keine Rentenbeiträge mehr anfallen.

Der Arbeitgeberzuschuss entscheidet alles

Wenn Sie sich aus diesem Text nur einen Punkt merken, dann diesen: Ob sich Entgeltumwandlung lohnt, entscheidet in den meisten Fällen der Zuschuss Ihres Arbeitgebers.

Gesetzlich vorgeschrieben sind 15 % des umgewandelten Betrags, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialabgaben spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Seit 2022 gilt das für alle Zusagen, auch für alte Verträge.

ArbeitgeberzuschussEinordnung
15 % (gesetzliches Minimum) Knapp. Bei niedrigem Steuersatz kann eine private Lösung besser abschneiden.
20–30 % Solide. Die bAV liegt in den meisten Konstellationen vorn.
Über 30 % oder arbeitgeberfinanziert Kaum zu schlagen. Hier wird bares Geld verschenkt, wenn man nicht zugreift.

Prüfen Sie deshalb zuerst Ihre Versorgungsordnung oder fragen Sie in der Personalabteilung nach — nicht den Beitrag, sondern den Zuschuss.

Eine vollständige Beispielrechnung

Ein vereinfachtes Rechenschema, das beide Phasen berücksichtigt. Setzen Sie Ihre eigenen Zahlen ein:

  1. Umgewandelter Betrag pro Monat (brutto)
  2. + Arbeitgeberzuschuss (mindestens 15 %)
  3. = Was tatsächlich in den Vertrag fließt
  4. − Ihr Nettoverzicht (was Ihnen am Monatsende fehlt)
  5. = Ihr Hebel in der Einzahlphase

Und für die Auszahlphase:

  1. Erwartete monatliche Betriebsrente
  2. − Steuer nach Ihrem Rentensteuersatz
  3. − Kranken- und Pflegebeiträge oberhalb des Freibetrags
  4. − entgangene gesetzliche Rente
  5. = Was netto ankommt

Erst der Vergleich dieses Endergebnisses mit der Alternative — denselben Nettobetrag privat anzulegen — beantwortet die Frage. Alles andere ist Halbrechnung.

Rechnen Sie es selbst durch

Der Rechner zeigt die Einzahlphase: Was fließt in Ihre Vorsorge, und was fehlt Ihnen dafür am Monatsende? Alles wird direkt in Ihrem Browser gerechnet — Ihre Eingaben verlassen dieses Gerät nicht und werden nirgendwo gespeichert.

Für den Rechner muss JavaScript aktiviert sein. Alternativ gehen wir die Rechnung gern gemeinsam im Erstgespräch durch.

Wann es sich lohnt — und wann nicht

Klar dafür

  • Ihr Arbeitgeber zahlt deutlich mehr als die gesetzlichen 15 %
  • Sie haben noch viele Jahre bis zur Rente
  • Ihr heutiger Steuersatz ist hoch, im Ruhestand erwarten Sie einen niedrigeren
  • Ihr Einkommen liegt über der Beitragsbemessungsgrenze — dann entfällt die Rentenkürzung

Eher dagegen

  • Nur der gesetzliche Mindestzuschuss bei gleichzeitig niedrigem Einkommen
  • Sie wechseln häufig den Arbeitgeber — die Vorsorge zersplittert in Kleinverträge
  • Sie brauchen Zugriff auf das Kapital, etwa für eine geplante Immobilie
  • Sie erwarten im Ruhestand einen ähnlich hohen Steuersatz wie heute

Was bei Jobwechsel und Elternzeit passiert

Ihre Anwartschaft aus Entgeltumwandlung ist sofort unverfallbar — sie gehört Ihnen ab dem ersten Beitrag. Beim Jobwechsel können Sie den Vertrag privat weiterzahlen, beitragsfrei stellen oder unter bestimmten Voraussetzungen mitnehmen. Beitragsfreistellung ist der häufigste Fall.

In der Elternzeit gibt es kein Entgelt, also nichts umzuwandeln. Regeln Sie vorher, ob der Vertrag ruht oder privat weiterläuft — sonst entstehen Lücken, gerade beim eingeschlossenen Hinterbliebenen- oder Invaliditätsschutz.

Die Kurzfassung samt häufiger Fragen finden Sie auf der Seite zur bAV für Arbeitnehmer. Sind Sie Arbeitgeber, ist die Arbeitgeberseite der richtige Einstieg.

Hinweis: Dieser Text erklärt allgemeine Zusammenhänge und ersetzt keine individuelle Beratung. Grenzwerte, Freibeträge und Beitragssätze ändern sich jährlich.

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